Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – das klingt, als ob es immer und überall Gefahren für Mensch und Umwelt gibt und man dazu auch noch was schreiben muss.
Wer mit offenen Augen durch die Welt geht und nicht sonderlich ängstlich ist, wird dem kaum zustimmen. Doch zieht man jede Möglichkeit heran, sich im Alltag zu verletzen, nehmen potenzielle Risikofaktoren und Verletzungsoptionen rapide zu.
Dieser Fakt ist besonders für Arbeitgeber relevant, was uns zu einer grundlegenden Frage führt:
Grundlegend: Ja!
Schätzungsweise verfügt eine Vielzahl von Betrieben, in denen Mitarbeiter beschäftigt werden (das ist die Voraussetzung, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen), über keine oder eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung.
Das ist nur so lange „egal“, solange nichts passiert. Die Risikoanalyse mit anschließender Niederschrift und Kontrolle ist ein Hilfsmittel, Mitarbeitende und Arbeitgeber abzusichern. Das lässt sich über ein banales Beispiel erläutern.
Stellen Sie sich vor, innerhalb Ihres Betriebes existiert eine Treppe ohne Handlauf. Dieser wurde irgendwann entfernt und nicht erneuert. Über Jahre interessiert das niemanden, bis Kollege Mustermann stolpert, die Treppe herabstürzt und sich beim Aufprall einen Finger bricht. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit musste er die Treppe nutzen, wodurch der Unfall als Arbeitsunfall deklariert werden kann.
Führen die zuständigen Arbeitsschutzdezernate, die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder die Krankenkasse nun eine Prüfung durch und stellen fest,
dass Sie weder einen Handlauf angebracht haben noch über eine Gefährdungsbeurteilung verfügen.
Es könnte dazu kommen, dass Ihnen eine der prüfenden Parteien Fahrlässigkeit vorwirft. Ein möglicher Rechtsstreit ist nicht ausgeschlossen. – Und all das, nur weil ein Handlauf fehlte.
Es ist hierbei zu prüfen, ob die Nutzung des Handlaufs zu einer Sturzvermeidung geführt hätte. Doch selbst wenn dieser Aspekt negativ bewertet wird, bleiben Sie der BG die Antwort schuldig, wo sich Ihre Gefährdungsbeurteilung befindet.
Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist § 5 Arbeitsschutzgesetz. Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen.
Dieser Punkt ist entscheidend. Der Gesetzgeber sieht klar vor, dass Arbeitgeber sich entsprechend zu kümmern haben. Während die Überwachung und Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutzgesetz staatliche Aufgabe (§ 21 Abs. 1 ArbSchG) ist, hat der Arbeitgeber seine Pflicht zu erfüllen, eine Gefährdungsbeurteilung als Basis bereitzustellen. Beschäftigten ist ferner eine Möglichkeit der Mitwirkung einzuräumen, was unabhängig dessen auch für das Betriebsklima förderlich sein kann. Immerhin wissen die meisten Mitarbeitenden am besten, worauf es bei ihrem Arbeitsplatz ankommt.
Wer ist zuständig?
Grundlegend sind in Deutschland für den Arbeitsschutz die Bundesländer zuständig, deren obersten Landesbehörden (Arbeitsministerien) meist nachgeordnete Behörden mit dem Vollzug bzw. der Überwachung der jeweiligen Aufgaben betrauen. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde in den anderen Bundesländern finden Sie hier.
Ferner beschäftigen sich in Deutschland die Unfallversicherungsträger mit dem Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben. Das wird in der DGUV Vorschrift 1 dahingehend festgelegt, indem diese auf § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung) verweist.
Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen
Was ist bei einer Gefährdungsbeurteilung zu tun?
Identifizieren Sie die Gefahren.
Bewerten Sie die Risiken.
Kontrollieren Sie die Risiken.
Halten Sie Ihre Ergebnisse fest.
Überprüfen Sie die Kontrollen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung überprüft und bewertet der Arbeitgeber seine Organisation, um:
Prozesse und Situationen zu identifizieren, die Schaden anrichten können, insbesondere für Menschen (Gefahrenerkennung).
Eine Risikoanalyse durchzuführen, das heißt festzustellen, wie hoch die Gefahr ist, dass ein schwerwiegender Umstand eintreten könnte.
Über Maßnahmen zu entscheiden, die Ihr Unternehmen treffen kann, um Risiken zu kontrollieren und Gefahren zu vermeiden.
Lassen Sie sich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen oder schreiben diese selbst, dann achten Sie bitte darauf, die Begriffe der Gefahr und des Risikos richtig zu verwenden. Während eine Gefahr tatsächlichen Schaden anrichten kann, z. B. durch Stürze, Arbeitsunfälle im Allgemeinen, Konflikte oder Unachtsamkeiten, beschreiben Risiken nur die Möglichkeit einer Gefahrenlage.
Wozu dient die Risikoanalyse noch?
Sobald Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat, die von Branche zu Branche unterschiedlich ausfällt (immerhin ist nicht zu erwarten, dass es in einem Kindergarten Unfälle mit schwer ätzenden Chemikalien gibt), können nachhaltige Zielstellungen besprochen werden. Grundlegend ist eine Risikoanalyse sinnhaft, um:
- weiterführende rechtliche Bedingungen zu erfüllen
- eine Liste möglicher Gefahren zu erstellen und weiterführend zu bedenken
- Krankheiten sowie Verletzungen vorzubeugen
- ein Grundverständnis sowie ein Bewusstsein für das Risikomanagement zu erzeugen
das Budget für die Beseitigung von Risiken bereits vorab (z. b. vor dem Erwerb einer neuen Maschine oder Anlage) zu bestimmen.
Eine externe Fachkraft hat häufig einen supervisorischen Blick auf Unternehmen und kann Ihnen im Rahmen einer durchgängigen Beratung häufig schnell dabei helfen, Risiken abzuwägen, bevor Investitionen getätigt werden. Dazu zählt auch, die Risikoanalyse stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Unternehmen sollten eine Risikobewertung durchführen, bevor sie neue Prozesse oder Tätigkeiten einführen, bevor sie Änderungen an bestehenden Prozessen oder Tätigkeiten vornehmen (z. B. den Austausch von Maschinen) oder wenn das Unternehmen eine neue Gefahr feststellt.
Der Preis:
Der Preis ist individuell und richtet sich nach dem Aufwand.